- Pflege
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- Krankenpflege SBG V
- Altenpflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz SGB XI
- Palliativversorgung
- Pflegeüberleitung in Krankenhäuser sowie in stationäre Pflegeeinrichtungen
- Verhinderungs-, Urlaubspflege
- Beratung in Pflegefragen
- Beratung in der Finanzierung der Pflegeleistungen
- Zusammenarbeit mit Gesundheitseinrichtungen und Seniorenhilfe
- Vermittlung weiterführender Dienste
- Hauswirtschaft
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- Hauswirtschaftliche Hilfen
- Betreuungsangebote
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- Betreuungs- und Begleitdienste
- Betreuung von demenzerkrankten Menschen in der Häuslichkeit
- Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden
- Pflegeberatungsbesuche nach SGB XI §37.3
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Sie organisieren Ihre Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Bekannte selbst?
Wir übernehmen den von der Pflegekasse vorgeschriebenen Pflegeberatungsbesuch nach § 37 SGB XI.
Beim ersten Mal rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin, nach dem Sie von der Pflegekasse das entsprechende Schreiben erhalten haben. Alle weiteren Termine werden von uns vorgemerkt. Nach Abstimmung des Termins mit Ihnen und erfolgtem Besuch rechnen wir direkt mit der Pflegekasse ab.
Bitte schreiben Sie uns eine oder rufen sie uns an, wenn Sie sich als neuer Pflegeberatungskunde vormerken lassen möchten.
- Häusliche Krankenpflege
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Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege führen examinierte Krankenschwestern, -pfleger und examinierte Altenpflegerinnen ärztliche Verordnungen als medizinische Leistung ambulant durch.
- Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)
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- Entlastungs- und Betreuungsleistungen
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Bei den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen handelt sich um einen Zuschuss, der zweckgebunden nur für die gesetzlich normierten Sachleistungsangebote, die nachfolgend genannt werden, in Betracht kommt. Hierbei handelt es sich um Angebote, die auf die Entlastung der/des pflegenden Angehörigen/Lebenspartners bzw. Pflegepersonen ausgerichtet sind.
Die Pflegekasse erstattet die entstandenen Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis zu gesetzlichen Höchstbeträgen. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von bis zu 125 EUR monatlich. Nicht in Anspruch genommene Beträge für zurückliegende Monate können in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden.
Achtung: Nicht verbrauchte Ansprüche verfallen am 30.06. des Folgejahres!
Die Erstattung erfolgt gegen Nachweis entsprechender Aufwendungen und ergänzt bei Pflegebedürftigen die ambulanten Leistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung) sowie die teil- bzw. stationären Leistungen (Tages-/ Nachtpflege, Kurzzeitpflege).
- Verhinderungspflege
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- Pflegeberatung nach § 37,3 SGB XI
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Pflegegeldbeziehern bieten wir die gesetzlich vorgeschriebenen Besuche nach § 37,3 SGB XI, zur Gewährleistung der Pflegequalität ind er häuslichen Pflege. Diese Pflegeberatung ist für Sie kostenlos!
- Haus- und Familienpflege
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